Satzung der “Gesellschaft für Risikomanagement und Regulierung e. V.”
1. Name, Sitz, Geschäftsjahr
1.1 Der Verein führt den Namen “Gesellschaft für Risikomanagement und Regulierung e. V.” (“Verein”). Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
1.2 Sitz des Vereins ist Frankfurt am Main.
1.3 Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
2. Zweck des Vereins (Voraussetzungen nach Maßgabe von Anlage 1 zu § 60 AO)
2.1 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung (AO).
2.2 Zweck des Vereins
2.2.1 Der Zweck des Vereins ist (i) die Förderung der Wissenschaft und Forschung im Sinne von § 52 Abs. 2 Nr. 1 AO sowie (ii) die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe im Sinne von § 52 Abs. 2 Nr. 7 AO, insbesondere auf dem Gebiet des Risikomanagements und der Regulierung mit besonderem – aber nicht ausschließlichem – Bezug zum Finanzsektor.
2.2.2 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
2.3 Allgemeine Zweckverwirklichungsmaßnahmen
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
2.3.1 den Betrieb des “Frankfurter Instituts für Risikomanagement und Regulierung” (“Institut” oder “FIRM”), durch welches der Verein an (i) der Johann Wolfgang Goethe-Universität, Frankfurt am Main, und (ii) der Frankfurt School of Finance and Management, Frankfurt am Main, sowie (iii) sonstigen Hochschulen die Errichtung neuer und/oder die Unterstützung bestehender Lehrstühle fördert (vgl. dazu auch Ziffer 2.4); sowie
2.3.2 die Durchführung bzw. Beauftragung von empirischen Erhebungen, wissenschaftlichen Bewertungen bzw. Beurteilungen, Forschungsaufträgen, Stellungnahmen über das (nationale und/oder internationale) Risikomanagement und die Regulierung (mit besonderem Bezug zum Finanzsektor) unter besonderer Berücksichtigung von wissenschaftlichen (Betriebswirtschaft, Volkswirtschaft, Rechtswissenschaft, Sozialwissenschaft u. a.) Zusammenhängen;
2.3.3 die Förderung bzw. Beteiligung an der wissenschaftlichen Diskussion über das (nationale und/oder internationale) Risikomanagement und die Regulierung (mit besonderem Bezug zum Finanzsektor), insbesondere im Rahmen von Risk Round Table Veranstaltungen (vgl. dazu Ziffer 2.4.5), Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen (vgl. dazu unter Ziffer 2.4.6), Arbeitsgruppen, wissenschaftliche Veranstaltungen, Tagungen, Diskussions-, Bildungsveranstaltungen unter Beteiligung von Vertretern aus der Wissenschaft und Forschung sowie sonstigen Personen, die durch ihre Spezial- und Detailkenntnisse den Zweck des Vereins fördern können, insbesondere
2.3.3.1 der in diesem Bereich tätigen Forschungseinrichtungen der (i) Johann Wolfgang Goethe-Universität, Frankfurt am Main, und (ii) Frankfurt School of Finance and Management, Frankfurt am Main, sowie (iii) anderer Hochschulen, insbesondere Professoren und Mitglieder des Lehrkörpers aus den jeweils einschlägigen Bereichen;
2.3.3.2 von Vorständen und Geschäftsführern von Unternehmen der freien Wirtschaft, die einen besonderen Bezug zu Risikomanagement und Regulierung (mit besonderem Bezug zum Finanzsektor) haben;
2.3.3.3 der Politik
mit dem Ziel, das Wissen über das (nationale und/oder internationale) Risikomanagement und die Regulierung (mit besonderem Bezug zum Finanzsektor) zu verbessern und ggf. zu erweitern; sowie
2.3.4 die Veröffentlichung von Büchern und Schriften zu allen mit dem Zweck des Vereins im Zusammenhang stehenden Themen;
2.3.5 die Weitergabe und Kommunikation der gewonnenen Erkenntnisse an
2.3.5.1 die Mitglieder des Vereins,
2.3.5.2 die interessierte Allgemeinheit
(siehe hierzu auch Ziffer 2.4.8); sowie
2.3.6 die Förderung des Gedankenaustausches über das (nationale und/oder internationale) Risikomanagement und die Regulierung (mit besonderem Bezug zum Finanzsektor) zwischen den beteiligten Verkehrskreisen.
2.4 Besondere Zweckverwirklichungsmaßnahmen
2.4.1 Übergeordnete Institutsziele (“Mission Statement”)
- Förderung der Forschung und Lehre auf allen Gebieten des Risikomanagements und der Regulierung sowie der ganzheitlichen, praxisorientierten Ausbildung von Risikomanagern für den Finanzsektor;
- Förderung des Verständnisses von “Best-Practice-Standards” für Risikomanagement und Regulierung mit dem Ziel eines nachhaltigen und die Gesamtwirtschaft stärkenden Finanzsektors.
2.4.2 Spezifische Institutsziele (“Specific Objectives”)
FIRM strebt an, eines der führenden Risikomanagementinstitute zu sein, indem es:
- Forschung und Lehre finanziell und inhaltlich unterstützt;
- das führende Netzwerk im Finanzsektor zwischen Wissenschaft, Praxis, Politik und Regulierung aufbaut; und
- den faktenbasierten Dialog zu Fragen von Risikomanagement und Regulierung unter Wahrung der Unabhängigkeit der Beteiligten fördert.
2.4.3 Übergeordnete Institutsgrundsätze (“Governance Principles”)
- Gemeinnützigkeit: Die Mittel werden transparent und den Vereinszielen entsprechend verwendet, der Verein ehrenamtlich geführt.
- Offenheit: Für Mitglieder und Sponsoren mit Expertise in Risikomanagement und Regulierung im Finanzsektor; aus Wissenschaft, Finanz- und Realwirtschaft, Politik und Regulierung, inkl. Persönlicher Mitgliedschaft und Alumni-Vereinigung.
2.4.4 “Frankfurter Institut für Risikomanagement und Regulierung” (“FIRM”)
2.4.4.1 Der Verein betreibt das “Frankfurter Institut für Risikomanagement und Regulierung” (“FIRM”).
2.4.4.2 Das FIRM wird hochschulübergreifend mit sämtlichen geeigneten anderen Ausbildungs- und Forschungseinrichtungen tätig.
2.4.4.3 Der Vorstand des Vereins ernennt zwei (2) Präsidenten des FIRM (“FIRM-Präsidenten”). Zu FIRM-Präsidenten sollen renommierte Vertreter von Hochschulen bestellt werden. Die FIRM-Präsidenten können jederzeit vom Vorstand abberufen werden. Eine Wiederbestellung ist möglich.
2.4.4.4 Die FIRM-Präsidenten leiten das FIRM im Rahmen einer mit dem Vorstand abgestimmten Geschäftsverteilung. Über die Leitung des FIRM stimmen sich die FIRM-Präsidenten regelmäßig mit dem Vorstand des Vereins ab. Die FIRM-Präsidenten leiten die wissenschaftliche Arbeit des FIRM, vertreten das FIRM in Forschung und Wissenschaft und wirken bei der Lehre, der Aus- und Weiterbildung mit.
2.4.5 “Risk Round Table”;”Round Table”
2.4.5.1 “Risk Round Tables”
2.4.5.1.1 Der Verein veranstaltet die “Risk Round Tables”. Hierbei handelt es sich um durch den Verein organisierte, regelmäßig stattfindende Möglichkeiten des Meinungsaustauschs zu (i) Grundsatzfragen und/oder (ii) aktuellen Fragestellungen über alle Bereiche von Wissenschaft und Forschung, die einen besonderen Bezug zum Tätigkeitsbereich des Vereins haben.
2.4.5.1.2 Derzeit werden regelmäßig “Risk Round Tables” zu den Themen “Banking” und “Compliance” veranstaltet. Es können jedoch durch den Vorstand (auch auf Anregung durch Mitglieder) jederzeit weitere “Risk Round Tables” zu allen anderen Bereichen und/oder zu Einzelfragen des Finanzsektors gebildet werden.
2.4.5.1.3 Die “Risk Round Tables” sollen die interessierten Verkehrskreise zusammenbringen, den Teilnehmern als Diskussions- und Kommunikationsforum zu den jeweils behandelten Themenkomplexen dienen, und dadurch – mittelbar – den Vereinszweck durch einen Austausch mit dem FIRM und anderen (eigenen und fremden) Instituten fördern.
2.4.5.1.4 Die jeweiligen “Risk Round Table” bestellen Vorsitzende oder Koordinatoren, die für einen geordneten Ablauf der Sitzungen, die Tagesordnung und die einzuladenden Teilnehmer Sorge tragen. Die interne Ordnung der ” Risk Round Tables” regeln die Teilnehmer durch eine selbst erlassene Geschäftsordnung. Der Vorstand achtet darauf, dass die “Risk Round Tables” dem Vereinszweck dienen und stellt einen regelmäßigen Gedankenaustausch mit den bestellten Vorsitzenden oder den Koordinatoren sicher.
2.4.5.2 “Round Tables” für Persönliche Mitglieder und Alumni-Mitglieder
2.4.5.2.1 Neben den “Risk Round Tables” trägt der Vorstand ferner dafür Sorge, dass mindestens einmal jährlich jeweils ein “Round Table” für Persönliche Mitglieder und Alumni-Mitglieder veranstaltet wird. Diese dienen (i) dem Meinungsaustausch, (ii) der Meinungsbildung und (iii) dem Zusammenhalt mit dem Ziel der aktiven Einbringung der jeweiligen Mitglieder in die Vereinsarbeit.
2.4.5.2.2 Die jeweiligen “Round Tables” bestellen Vorsitzende oder Koordinatoren, die für einen geordneten Ablauf der Sitzungen, die Tagesordnung und die einzuladenden Teilnehmer Sorge tragen. Die interne Ordnung der jeweiligen “Round Tables” regeln die jeweiligen Teilnehmer im Übrigen durch eine selbst erlassene Geschäftsordnung, die mit dem Vorstand abzustimmen ist.
2.4.6 Angebot von Aus- und Weiterbildung
Der Verein unterstützt im Rahmen des Vereinszwecks in geeigneter Form (z.B. Stipendien, Preise für gute Leistungen, Dean’s List, Öffentlichkeitsarbeit, Zuschüsse etc.) Aus- und Weiterbildungsangebote, die sachlich in den Tätigkeitsbereich des Vereins fallen, insbesondere (i) Master-Studiengänge für Risikomanagement und Regulierung, (ii) Executive Master Studiengänge für Risikomanagement und Regulierung, (iii) Zertifikatsprogramme für Risikomanagement und Regulierung, (vi) Executive Education Programme in Risikomanagement und Regulierung sowie (v) sonstige Aus- und Weiterbildungsangebote, die von dem Vorstand als unterstützenswerte Studiengänge anerkannt wurden.
2.4.7 Forschungsunterstützung
Der Verein unterstützt im Rahmen seines Vereinszwecks die unabhängige wissenschaftliche Forschung in geeigneter Form (z.B. durch die finanzielle Unterstützung wissenschaftlich anspruchsvoller und praxisrelevanter Forschungsprojekte, der Promotionsunterstützung, der Vergabe von Forschungspreisen, der Ausrichtung von Forschungskonferenzen etc.) und unterstützt die Kommunikation und Verbreitung von Forschungsergebnissen.
2.4.8 Kommunikation
Der Verein veröffentlicht regelmäßig ein Jahrbuch, in dem zum einen die Vertreter der Praxis und der Wissenschaft Gelegenheit erhalten, über ihre Erkenntnisse und Erfahrungen in Risikomanagement und Regulierung in Form von Essays zu berichten. Zudem wird in dem Jahrbuch über die Vereinsarbeit des letzten Jahres berichtet. Dieses Jahrbuch und alle anderen wichtigen Informationen des Vereins werden auf einer Internetseite veröffentlicht. Zudem trägt der Verein durch Unterstützung oder Veranstaltung von Konferenzen, die dem Gedankenaustausch von Wissenschaft, Praxis, Politik und Regulatoren dient, dazu bei, dass im Risikomanagement und der Regulierung der Finanzindustrie “state of the art” nach “best practice”-Erkenntnissen die micro- und die macroprudentiellen Risiken überwacht werden.
3. Mitgliedschaft
3.1 Arten der Mitgliedschaft
3.1.1 Es existieren insgesamt sieben (7) Mitgliedsarten, und zwar
3.1.1.1 Ordentliche Mitglieder;
3.1.1.2 Premium-Mitglieder;
3.1.1.3 Stiftende Mitglieder;
3.1.1.4 Fördermitglieder;
3.1.1.5 Persönliche Mitglieder;
3.1.1.6 Alumni-Mitglieder;
3.1.1.7 Ehrenmitglieder,
die sich hinsichtlich ihrer Mitgliedsrechte (insbesondere Stimmrechte) und dem jeweils zu zahlenden Jahresbeitrag unterscheiden.
3.1.2 Die Mitgliedschaft im Verein kann jeder Rechtsträger, insbesondere natürliche und juristische Personen, erwerben, der den Vereinszweck fördern will, wobei Persönliches Mitglied, Alumni-Mitglied und Ehrenmitglieder nur natürliche Personen sein können.
Alumni-Mitglieder müssen eine der von dem Verein bzw. dem FIRM angebotene oder geförderte Aus- und/oder Weiterbildungsveranstaltung (i) erfolgreich absolviert haben oder (ii) an einer solchen teilnehmen und die jeweilige Aus- und/oder Weiterbildungsveranstaltung innerhalb von 42 Monaten nach dem Beitritt zum Verein erfolgreich absolvieren (Mitgliedschaft auf Probe); im Falle der nicht erfolgreichen Absolvierung der jeweiligen Aus- und/oder Weiterbildungsveranstaltung kann die Mitgliedschaft wieder aberkannt werden.
Ehrenmitglieder müssen sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben und auf Grund dessen durch die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
3.2 Rechte der Mitglieder, Stimmrechte
3.2.1 Sämtliche Mitglieder des Vereins sind in der Mitgliederversammlung teilnahme- und redeberechtigt.
3.2.2 Die Ordentlichen Mitglieder sind in der Mitgliederversammlung stimmberechtigt und ihnen steht in der Mitgliederversammlung jeweils eine (1) Stimme zu.
3.2.3 Die Premium-Mitglieder sind in der Mitgliederversammlung stimmberechtigt und ihnen steht in der Mitgliederversammlung jeweils eine (1) Stimme zu.
3.2.4 Die Stiftenden Mitglieder sind in der Mitgliederversammlung stimmberechtigt und ihnen steht in der Mitgliederversammlung jeweils (i) eine (1) Stimme sowie (ii) zusätzliche Stimmen in Abhängigkeit zu den nach Maßgabe von Ziffer 3.3.3 geleisteten Zusätzlichen Jahresbeiträgen für Stiftende Mitglieder zu.
3.2.5 Die Fördermitglieder sind in der Mitgliederversammlung stimmberechtigt und ihnen steht in der Mitgliederversammlung jeweils eine (1) Stimme zu.
3.2.6 Den Persönlichen Mitgliedern steht in Mitgliederversammlungen kein Stimmrecht zu.
3.2.7 Die Ehrenmitglieder sind in der Mitgliederversammlung nicht stimmberechtigt.
3.2.8 Die sonstigen, den Mitgliedern nach Maßgabe der Gesetze zustehenden Rechte bleiben unberührt.
3.2.9 Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar.
3.3 Jahresbeiträge
Die Höhe der Jahresbeiträge für die einzelnen Mitgliedsarten wird in einer Beitragsordnung festgelegt, die von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes zu beschließen ist. Jahresbeiträge sind jeweils zum Jahresbeginn für das jeweilige Kalenderjahr im Voraus fällig. Soweit ein Mitglied unterjährig dem Verein beitritt, ist der jeweilige Jahresbeitrag zum Eintrittsdatum fällig.
Mitglieder haben für geleistete Beiträge (Spenden) einen Anspruch auf Erteilung einer Spendenbescheinigung, die spätestens zum Anfang des Folgejahres auszustellen ist.
3.3.1 Ordentliche Mitglieder
Jedes Ordentliche Mitglied ist verpflichtet, den Jahresbeitrag für ein Ordentliches Mitglied zu erbringen.
3.3.2 Premium-Mitglieder
Jedes Premium-Mitglied ist verpflichtet, den (i) Jahresbeitrag für ein Ordentliches Mitglied und zusätzlich (ii) Zusätzlichen Jahresbeitrag für ein Premium-Mitglied zu erbringen.
3.3.3 Stiftende Mitglieder
Jedes Stiftende Mitglied ist verpflichtet, (i) den Jahresbeitrag für ein Ordentliches Mitglied und (ii) mindestens einen Zusätzlichen Jahresbeitrag für ein Stiftendes Mitglied zu erbringen, wobei jedes Stiftende Mitglied für jeden erbrachten Zusätzlichen Jahresbeitrag für ein Stiftendes Mitglied eine (1) zusätzliche Stimme in der Mitgliederversammlung hinzuerwerben kann, höchstens jedoch zehn (10) zusätzliche Stimmen.
Durch die Möglichkeit, bis zu zehn (10) zusätzliche Stimmen in der Mitgliederversammlung hinzu zu erwerben, soll den jeweiligen Stiftenden Mitgliedern ein größerer Einfluss auf die Besetzung der Gremien und damit die Zielsetzungen und Aufgabenstellungen des Vereins bzw. des FIRM sowie die Lehr- und Forschungsinhalte ermöglicht werden.
3.3.4 Fördermitglieder
Jedes Fördermitglied ist verpflichtet, einen Jahresbeitrag in Form von Sachleistungen oder in anderer Form (etwa in der garantierten Abnahme von Lehrkontingenten, der Finanzierung von Forschungsprojekten, der Ausrichtung von Veranstaltungen oder der Bereitstellung materieller Ressourcen etc.), zu erbringen, der durch den Vorstand im jeweiligen Einzelfall und unter Berücksichtigung der Person des Fördermitglieds sowie des jeweiligen Arbeitsaufwandes festgelegt wird.
3.3.5 Persönliche Mitglieder
Jedes Persönliche Mitglied ist verpflichtet, den Jahresbeitrag für ein Persönliches Mitglied zu erbringen.
3.3.6 Alumni-Mitglieder
Jedes Alumni-Mitglied ist verpflichtet, den Jahresbeitrag für ein Alumni-Mitglied zu erbringen.
3.3.7 Ehrenmitglieder
Ehrenmitglieder sind beitragsbefreit.
3.3.8 Unter Beachtung der vorstehenden Regelungen ist in der vorzuschlagenden Beitragsordnung jedenfalls festzulegen
3.3.8.1 Jahresbeitrag für ein Ordentliches Mitglied;
3.3.8.2 Zusätzlicher Jahresbeitrag für ein Premium-Mitglied;
3.3.8.3 Zusätzlicher Jahresbeitrag für ein Stiftendes Mitglied;
3.3.8.4 Jahresbeitrag für ein Persönliches Mitglied;
3.3.8.5 Jahresbeitrag für ein Alumni-Mitglied.
Die jeweilige Beitragsordnung ist den Mitgliedern zugänglich zu machen.
3.3.9 Abweichend von der Beitragsordnung kann der Vorstand eine Reduzierung der Jahresbeiträge (in Geld) bei Vorliegen besonderer Umstände des jeweiligen Einzelfalls regeln. Die Mitgliederversammlung ist zu informieren, wenn der Vorstand den Jahresbeitrag eines Mitgliedes reduziert. Ebenso ist die Mitgliederversammlung über die noch ausstehenden Mitgliedsbeiträge des vergangenen Jahres zu unterrichten.
3.3.10 Die von den Mitgliedern zu erbringenden Jahresbeiträge sind kalenderjahresbezogen zu erbringen. Eine Reduzierung pro rata temporis erfolgt nicht, so dass im Falle des unterjährigen Erlöschens der Mitgliedschaft der jeweilige Jahresbeitrag für das laufende Kalenderjahr in voller Höhe zu erbringen ist.
3.4 Erwerb der Mitgliedschaft
Der Erwerb der Mitgliedschaft bedarf – mit Ausnahme des Erwerbs im Rahmen der Gründerversammlung – eines schriftlichen Aufnahmeantrages, der die angestrebte Art der Mitgliedschaft bezeichnen soll. Der Aufnahmeantrag, über den der Vorstand entscheidet, bedarf einer Annahmeerklärung (in Textform) des Vereins. Ein Anspruch auf Erwerb der Mitgliedschaft besteht nicht. Gegen den ablehnenden Bescheid des Vorstands, der mit Gründen zu versehen ist, kann der Antragsteller Beschwerde erheben. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats ab Zugang des ablehnenden Bescheids schriftlich beim Vorstand einzulegen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.
4. Erlöschen der Mitgliedschaft
4.1 Die Mitgliedschaft endet
4.1.1 mit dem Tod (natürliche Person) oder dem Erlöschen (juristische Person) eines Mitglieds;
4.1.2 durch Aberkennung der Mitgliedschaft auf Probe unter den Voraussetzungen von Ziffer 3.1.2;
4.1.3 durch freiwilligen Austritt nach Maßgabe von Ziffer 4.2;
4.1.4 durch Streichung von der Mitgliederliste nach Maßgabe von Ziffer 4.3;
4.1.5 durch Ausschluss aus dem Verein nach Maßgabe von Ziffer 4.4.
4.2 Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwölf (12) Monaten zulässig. Für persönliche Mitglieder und Alumni gilt eine Kündigungsfrist von drei (3) Monaten zum Kalenderjahresende. Der Austritt bedarf der Schriftform.
Das Recht zum Austritt aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Jahresbeitrag für das jeweilige Mitglied um mehr als 20 Prozent erhöht wird.
4.3 Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Jahresbeitrags im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.
4.4 Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden.
Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Eine schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Vorstandssitzung zu verlesen.
Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekanntzumachen.
Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstands steht dem Mitglied das Recht zu, die Mitgliederversammlung anzurufen. Die Anrufung der Mitgliederversammlung hat aufschiebende Wirkung und muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Ist die Anrufung der Mitgliederversammlung rechtzeitig eingelegt, so hat der Vorstand in der nächsten Mitgliederversammlung den Beschluss des Vorstands über die Ausschließung vorzulegen.
Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung über den Ausschluss ruhen sämtliche Mitgliedsrechte des jeweiligen Mitgliedes. Die Pflicht zur Erbringung des jeweiligen Jahresbeitrags bleibt unberührt.
Macht das Mitglied von dem Recht die Mitgliederversammlung anzurufen keinen Gebrauch oder versäumt es die Frist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.
5. Organe des Vereins
Organe des Vereins sind (i) der Vorstand, (ii) die Mitgliederversammlung und (iii) der Beirat.
5.1 Vorstand
5.1.1 Zusammensetzung des Vorstands
Der Vorstand besteht aus (i) mindestens (2) und höchstens fünfzehn (15) Gewählten Vorstandsmitgliedern (wie nachstehend definiert) und (ii) einem (1) Geborenen Vorstandsmitglied (wie nachstehend definiert).
5.1.1.1 Gewählte Vorstandsmitglieder
5.1.1.1.1 Vorbehaltlich der Regelung in Ziffer 5.1.1.2 gehören dem Vorstand des Vereins mindestens zwei (2) und höchstens fünfzehn (15) Mitglieder an, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden (“Gewählte Vorstandsmitglieder”). Zu Gewählten Mitgliedern sollen bestellt werden (i) Personen, die Mitglied des Vereins sind oder die von einem Mitglied des Vereins vorgeschlagen werden und (ii) – falls möglich – mindestens einer der Präsidenten der in Ziffer 2.4.4.1 genannten Hochschulen.
5.1.1.1.2 Die Gewählten Vorstandsmitglieder werden jeweils für die Dauer von vier (4) Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Jedes Gewählte Vorstandsmitglied bleibt jedoch bis zur Wahl eines entsprechenden neuen Gewählten Vorstandsmitglieds im Amt. Die Wiederwahl von Gewählten Vorstandsmitgliedern ist zulässig.
5.1.1.1.3 Scheidet ein Gewähltes Vorstandsmitglied vorzeitig aus dem Amt aus, so kann die Mitgliederversammlung für die restliche Amtszeit ein neues Gewähltes Vorstandsmitglied wählen.
5.1.1.2 Geborene Vorstandsmitglieder
Der jeweilige Präsident des Vereins “Frankfurt Main Finance e.V.” gehört stets kraft Amtes dem Vorstand des Vereins an (“Geborenes Vorstandsmitglied”).
5.1.2 Innere Ordnung des Vorstands
5.1.2.1 Der Vorstand wählt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen in offener Abstimmung aus seiner Mitte (i) einen Vorsitzenden des Vorstands (“Vorstandsvorsitzender”), (ii) mindestens einen (1) und höchstens zwei (2) stellvertretende Vorsitzende (jeweils “Stellvertretender Vorsitzender”), sowie (iii) einen Schatzmeister (“Schatzmeister”).
5.1.2.2 Zu den Sitzungen des Vorstands laden (i) der Vorsitzende oder (ii) zwei Mitglieder des Vorstands in Textform mit einer angemessenen Frist ein.
5.1.2.3 Der Vorstandsvorsitzende (im Fall seiner Verhinderung durch einen Stellvertretenden Vorsitzenden) ist für die Führung der Vereinsgeschäfte, Leitung der Vorstandssitzungen, für die Tagesordnung und den Ablauf der Vorstandssitzung verantwortlich. Er kann Gäste zu (einzelnen Tagesordnungspunkten) der Vorstandssitzung einladen, sofern er dies für die Entscheidungsfindung für hilfreich ansieht.
5.1.2.4 Beschlüsse des Vorstands werden in Sitzungen gefasst. Mitglieder des Vorstandes können sich bei Sitzungen und Beschlussfassungen durch andere Mitglieder des Vorstands durch eine entsprechende Vollmacht, die der Textform bedarf, vertreten lassen. Beschlüsse des Vorstands können auch außerhalb von Sitzungen durch schriftliche (auch per E-Mail), fernschriftliche, telegrafische, telekopierte, fernmündliche oder kombinierter Stimmabgabe gefasst werden, sofern kein anwesendes oder ordnungsgemäß vertretenes Vorstandsmitglieder diesem Verfahren unverzüglich widerspricht.
5.1.2.5 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend oder ordnungsgemäß vertreten ist. Abwesende Mitglieder des Vorstands können an Beschlussfassungen des Vorstands dadurch teilnehmen, dass sie durch andere Mitglieder des Vorstands schriftliche Stimmabgaben überreichen lassen.
5.1.2.6 Der Vorstand beschließt mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
5.1.2.7 Vorstandssitzungen sollen einmal im Quartal, mindestens aber einmal jährlich stattfinden. Sie müssen stets dann stattfinden, wenn das Wohl des Vereins es erfordert.
5.1.2.8 Über den Verlauf einer Sitzung oder einer sonstigen Beschlussfassung ist durch den Vorstandsvorsitzenden (im Falle seiner Verhinderung durch einen Stellvertretenden Vorsitzenden) oder einem von ihm bestellten Protokollführer eine Niederschrift anzufertigen, in welcher Ort und Tag der Sitzung, die Teilnehmer, die Gegenstände der Tagesordnung, die wesentlichen Inhalte der Verhandlungen, die Beschlüsse des Vorstands und die Stimmabgabe anzugeben sind. Die Niederschrift ist vom Vorstandsvorsitzenden (im Fall seiner Verhinderung durch den oder die Stellvertretenden Vorsitzenden) und einem Protokollführer zu unterzeichnen. Die Tätigkeit als Protokollführer setzt die Vereinsmitgliedschaft nicht voraus. Jedem Mitglied des Vorstands ist eine Abschrift der Niederschrift in Kopie zu übersenden.
5.1.2.9 Der Vorstand sollte sich im Übrigen eine Geschäftsordnung geben.
5.1.3 Aufgaben und Zuständigkeiten des Vorstands
5.1.3.1 Der Verein wird gerichtlich und/oder außergerichtlich gemeinschaftlich durch zwei Mitglieder des Vorstands vertreten. Satz 1 gilt entsprechend für die Geschäftsführung.
5.1.3.2 Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und ist für alle Angelegenheiten zuständig, soweit sie nicht durch Gesetz und/oder Satzung einem anderen Organ des Vereins zugewiesen sind. Üblicherweise führt der Vorstandsvorsitzende die Geschäfte des Vereins. Im Falle seiner Verhinderung führt ein Stellvertretender Vorsitzender die Geschäfte. Einzelheiten werden in der Geschäftsordnung des Vorstands geregelt. Insbesondere obliegt dem Vorstand
5.1.3.2.1 die Erstellung eines Jahresbudgets für das jeweils kommende Geschäftsjahr (wobei das Jahresbudget vor Ablauf des laufenden Geschäftsjahres erstellt werden muss);
5.1.3.2.2 die Aufstellung der Jahresrechnung für das jeweils vorangegangene Geschäftsjahr;
5.1.3.2.3 die Erstellung des Jahresberichtes (über die Tätigkeit des Vereins im jeweils vorangegangenen Geschäftsjahr, insbesondere die Begründung von Mitgliedschaften im Sinne von Ziffer 5.1.3.2.10) einschließlich des Berichts des Schatzmeisters;
5.1.3.2.4 die Vorbereitung, die Einberufung der Mitgliederversammlung sowie die Erstellung der Tagesordnung (vgl. Ziffern 5.2.5, sowie 5.2.6);
5.1.3.2.5 die Aufnahme von Mitgliedern (vgl. Ziffer 3.4), die Streichung von Mitgliedern von der Mitgliederliste (vgl. Ziffer 4.3) oder der Ausschluss von Mitgliedern (vgl. Ziffer 4.4);
5.1.3.2.6 die Beschlussfassung über den Vorschlag von Ehrenmitgliedern;
5.1.3.2.7 die Bestellung des Beirats (vgl. Ziffer 5.3);
5.1.3.2.8 die Einrichtung von Ausschüssen zur Vorbereitung von einzelnen Aufgaben des Vorstandes (vgl. Ziffer 5.1.3.3);
5.1.3.2.9 die Einrichtung einer Geschäftsstelle (vgl. Ziffer 5.1.4.1);
5.1.3.2.10 die Begründung der Mitgliedschaft des Vereins an anderen Vereinen und/oder Organisationen, wobei solche nur eingegangen werden sollen, wenn und soweit sie den Vereinszweck fördern;
5.1.3.2.11 die Bestellung eines Kassenprüfers für das laufende Geschäftsjahr.
5.1.3.3 Der Vorstand kann für die Vorbereitung einzelner Aufgaben Ausschüsse einrichten, insbesondere zur Vorbereitung von (i) sog. “Working Groups”, (ii) die Vergabe von Stipendien oder (iii) “Risk Round Tables”.
5.1.3.4 Die Tätigkeit des Vorstandes erfolgt üblicherweise unentgeltlich, es sei denn, dass die Mitgliederversammlung etwas anderes bestimmt und die Gemeinnützigkeit des Vereins nicht entgegensteht. Vorstandsmitglieder können jedoch Ersatz ihrer Aufwendungen in angemessener Höhe verlangen.
5.1.4 Geschäftsstelle
5.1.4.1 Der Vorstand kann für die Unterstützung der Erledigung seiner Aufgaben eine eigene Geschäftsstelle einrichten oder durch einen Dritten gegen Entgelt eine Geschäftsstelle bereitstellen lassen.
5.1.4.2 Die Geschäftsstelle wird durch den Vorstandsvorsitzenden geleitet, es sei denn, die Leitung der Geschäftsstelle wird durch Beschluss auf ein anderes Mitglied des Vorstands übertragen.
5.2 Mitgliederversammlung
5.2.1 Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins. In der Mitgliederversammlung üben die Mitglieder das ihnen nach Maßgabe von Ziffer 3.2.2 zustehende Stimmrecht aus.
5.2.2 Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Aufgaben zuständig:
5.2.2.1 die Entgegennahme des Jahresbudgets;
5.2.2.2 die Entgegennahme und Feststellung der Jahresrechnung für das jeweils vorangegangene Geschäftsjahr;
5.2.2.3 die Entgegenahme des Jahresberichts einschließlich des Berichts des Schatzmeisters;
5.2.2.4 Entlastung des Vorstands und des Beirats;
5.2.2.5 Wahl, Bestellung und Abberufung der Vorstandsmitglieder;
5.2.2.6 Änderungen und/oder Ergänzungen der Satzung; Ziffer 7.1 bleibt hiervon unberührt;
5.2.2.7 Änderungen und/oder Ergänzungen der Beitragsordnung;
5.2.2.8 die Auflösung des Vereins;
5.2.2.9 Beschlussfassung über die Beschwerde gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages;
5.2.2.10 Ernennung von Ehrenmitgliedern auf Vorschlag des Vorstands;
5.2.2.11 Beschlussfassung über gestellte Anträge von Mitgliedern;
5.2.2.12 sonstige, der Mitgliederversammlung nach Maßgabe dieser Satzung zugewiesene Beschlussgegenstände.
5.2.3 Die Mitgliederversammlung wird, vorbehaltlich gesetzlicher Regelungen, immer dann einberufen, wenn das Wohl des Vereins es erfordert.
5.2.4 Die Mitgliederversammlung, in der über die Gegenstände nach Ziffer 5.2.2.1 bis Ziffer 5.2.2.4 Beschluss gefasst werden soll (“Ordentliche Mitgliederversammlung”), soll spätestens innerhalb von sechs (6) Monaten nach Ablauf eines Geschäftsjahres zusammentreten. Darüber hinaus soll eine Mitgliederversammlung immer dann einberufen werden, wenn Mitglieder, die ein Viertel sämtlicher Stimmen vertreten, unter Angabe der Gründe einen entsprechenden schriftlichen Antrag beim Vorstand stellen.
5.2.5 Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt, soweit im Rahmen dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, durch den Vorstandsvorsitzenden (im Fall seiner Verhinderung durch den oder die Stellvertretenden Vorsitzenden). § 37 BGB bleibt unberührt.
5.2.6 Die Einberufung muss mindestens zwei Wochen vor dem Tag der Mitglieder-versammlung unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung der Mitglieder-versammlung schriftlich, per Telefax oder per Email erfolgen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einberufung folgenden Tag. Der Tag der Mitgliederversammlung wird bei Berechnung der Frist nicht mitgezählt. Das Einberufungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied angegebene Adresse, Faxnummer oder Emailadresse gerichtet ist.
5.2.7 Mitgliederversammlungen finden am Sitz des Vereins statt.
5.2.8 Längstens bis eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung kann jedes Mitglied beim Vorstand schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung um weitere Angelegenheiten, nicht jedoch Satzungsänderungen, beantragen. Die Tagesordnung ist zu Beginn der Mitgliederversammlung durch den Versammlungsleiter entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrags ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
5.2.9 Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn Mitglieder anwesend oder ordnungsgemäß vertreten sind, die mindestens fünfundzwanzig (25) Prozent sämtlicher Stimmen auf sich vereinen. Sind weniger als fünfundzwanzig (25) Prozent vertreten, ist unter Beachtung von Ziffer 5.2.6 unverzüglich eine neue Mitgliederversammlung mit gleicher Tagesordnung einzuberufen. Diese Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die vertretenen Stimmen beschlussfähig, falls hierauf in der Einberufung hingewiesen wurde.
5.2.10 Die Versammlung wird, soweit die Mitgliederversammlung nicht anders beschließt, durch den Vorstandsvorsitzenden (im Fall seiner Verhinderung durch den oder die Stellvertretenden Vorsitzenden) geleitet.
5.2.11 Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit durch Gesetz oder diese Satzung keine abweichenden Mehrheiten vorgeschrieben sind. Bei Stimmengleichheit gilt der Beschlussvorschlag als abgelehnt. Die Abstimmungsart bestimmt der Versammlungsleiter. Bei Wahlen ist schriftlich und geheim abzustimmen, soweit nicht die Mitgliederversammlung eine andere Art der Abstimmung beschließt. Beschlüsse über die Gegenstände nach Maßgabe von Ziffer 5.2.2.6 bis 5.2.2.8 bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen.
5.2.12 Bei der Ausübung des Stimmrechts kann sich ein stimmberechtigtes Mitglied durch einen Dritten aufgrund einer entsprechenden Vollmacht, die der Textform bedarf, vertreten lassen. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen.
5.2.13 Soweit über die Verhandlungen der Mitgliederversammlung nicht eine notarielle Niederschrift aufgenommen wird, ist über den Verlauf der Mitgliederversammlung eine Niederschrift anzufertigen, in welcher Ort und Tag der Sitzung, die Teilnehmer, die Gegenstände der Tagesordnung, die wesentlichen Inhalte der Verhandlungen, die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Stimmabgabe anzugeben sind. Der Protokollführer wird von dem Versammlungsleiter bestimmt. Die Tätigkeit als Protokollführer setzt die Vereinsmitgliedschaft nicht voraus. Die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter und einem Protokollführer zu unterzeichnen. Jedem Mitglied ist auf schriftliches Verlangen eine Abschrift der Niederschrift in Kopie zu übersenden.
Zur Klarstellung: Die Niederschrift dient lediglich zu Beweiszwecken; eine unterlassene Niederschrift hat keine Auswirkung auf die Wirksamkeit der Beschlussfassung.
5.3 Beirat
5.3.1 Der Vorstand hat einen Beirat eingerichtet, der aus mindestens drei Mitgliedern besteht.
5.3.2 Der Beirat ist durch Personen zu besetzen, die aufgrund ihrer Persönlichkeit und fachlichen Befähigung geeignet sind, den Vorstand (i) bei der Führung des Vereins, (ii) der Verfolgung des Vereinszwecks und/oder (iii) hinsichtlich der wissenschaftlichen Tätigkeiten des Vereins (insbesondere des FIRM), sowie (iv) der Aus- und Weiterbildung zu beraten und zu unterstützen. Darüber hinaus sollen sie erkennen lassen, dass sie, sofern sie nicht bereits Mitglied des Vereins sind, bereit sind, zeitnah nach ihrer Bestellung zum Beirat Mitglied des Vereins zu werden. Der Beirat begleitet die Arbeit des Vorstands und des FIRM im Sinne der Mission Statements und der Specific Objectives.
5.3.3 Die Mitglieder des Beirats werden durch den Vorstand (im Einzelfall befristet oder unbefristet) bestellt und abberufen. Die Bestellung und Abberufung von Beiratsmitgliedern nimmt der Vorstand in Abstimmung mit beiden Beiratsvorsitzenden vor. Jedes Mitglied ist berechtigt, die Bestellung von Beiratsmitgliedern dem Vorstand vorzuschlagen. Bei der Bestellung des Beirats achtet der Vorstand auf eine ausgewogene Besetzung des Beirats durch Vertreter der Praxis sowie aus Wissenschaft und Lehre. Eine wiederholte Bestellung ist zulässig. Die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds des Beirats durch den Vorstand ist jederzeit zulässig. Eine Abberufung soll nur erfolgen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere wenn sich das Mitglied des Beirats über längere Zeit nicht aktiv in die Arbeit des Beirats einbringt. Jedes Beiratsmitglied kann sein Amt jederzeit ohne Angabe von Gründen mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand niederlegen. Die übrigen Mitglieder des Beirats sind hierüber unverzüglich durch die Vorsitzenden des Beirats in der nächsten Sitzung zu unterrichten.
5.3.4 Dem Beirat stehen zwei gleichberechtigte Vorsitzende vor, von denen einer aus der Wissenschaft und/oder Forschung und einer aus der Praxis stammen soll. Die Vorsitzenden des Beirats werden aus der Mitte des Beirats durch den Beirat mit Zustimmung des Vorstands jeweils für vier (4) Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Die beiden Vorsitzenden sind für die Organisation der Beiratsarbeit – soweit erforderlich mit Unterstützung der Geschäftsstelle des Vereins – und für einen engen Gedanken- und Meinungsaustausch mit dem Vorstand zuständig. Sie können vom Vorstand zu Sitzungen des Vorstands eingeladen werden.
5.3.5 Der Beirat tagt mindestens halbjährlich. Der Beirat gibt sich im Übrigen mit Zustimmung des Vorstands eine Geschäftsordnung.
5.3.6 Die Tätigkeit des Beirats erfolgt unentgeltlich. Die beiden Beiratsvorsitzenden können jedoch Ersatz ihrer Aufwendungen in angemessener Höhe verlangen.
5.3.7 Beiratsmitglieder sollten ihre Verbundenheit zu dem Verein durch die Übernahme einer persönlichen Mitgliedschaft dokumentieren und hierfür den Jahresbeitrag entrichten, auch wenn hierzu keine Verpflichtung besteht. Auch nach dem Ausscheiden aus dem Beirat wird eine Aufrechterhaltung der persönlichen Mitgliedschaft und eine Mitwirkung im Round Table der persönlichen Mitglieder empfohlen.
6. Auflösung der Gesellschaft
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins zu gleichen Teilen an die (i) Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt, Frankfurt am Main, rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts (§ 81 HHG) sowie (ii) Frankfurt School of Finance & Management Stiftung, die es beide unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden haben.
7. Schlussbestimmungen
7.1 Die Mitgliederversammlung überträgt dem Vorstand das Recht bzw. bevollmächtigt den Vorstand unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB, Satzungsänderungen, die von amtlichen Stellen (Registergericht, Finanzamt o. ä.) im Rahmen der Zuständigkeit zum Zwecke der (i) Eintragung der Neufassung der Satzung und/oder (ii) Anerkennung oder Beibehaltung der Gemeinnützigkeit gefordert werden, zu beschließen. Im Innenverhältnis wird der Vorstand angewiesen, von der Ermächtigung bzw. Vollmacht nur in einer Art Gebrauch zu machen, durch die der Zweck des Vereins oder die Rechte seiner Organe oder Mitglieder nicht wesentlich eingeschränkt werden.
7.2 Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.
Sollten gegenwärtige oder künftige Bestimmungen dieser Satzung ganz oder teilweise nicht rechtswirksam oder nicht durchführbar sein oder ihre Rechtswirksamkeit oder Durchführbarkeit später verlieren, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Das gleiche gilt, soweit sich herausstellen sollte, dass diese Satzung Lücken enthält. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung gelten, die die Beteiligten getroffen hätten, soweit sie bei Errichtung der Satzung den Punkt bedacht hätten. Sollte die Geltung einer Regelung im oben beschriebenen Sinn nur durch Vereinbarung unter Beachtung besonderer Formvorschriften zu erreichen sein, sind die Beteiligten verpflichtet, die erforderlichen Handlungen vorzunehmen und Erklärungen abzugeben.
Vorschlag des Vorstands nach Maßgabe von Ziffer 3.3.8:
Beitragsordnung der Gesellschaft für Risikomanagement und Regulierung e. V.
Beitragsart | Jahresbeitrag in EUR |
---|---|
Jahresbeitrag für ein Ordentliches Mitglied | 10.000 |
Zusätzlicher Jahresbeitrag für ein Premium-Mitglied | 10.000 |
Zusätzlicher Jahresbeitrag für ein Stiftendes Mitglied | 50.000 |
Jahresbeitrag für ein Persönliches Mitglied | 400 |
Jahresbeitrag für ein Alumni-Mitglied | 50 |